Was gehört nicht zu Pflegesachleistungen

Pflegesachleistungen werden häufig mit Pflegehilfsmittelleistungen verwechselt. Pflegehilfsmittel sind jedoch nicht Bestandteil einer Pflegesachleistung!

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Prämierungen

Bei Grundpflege handelt es sich gemäß SGB XI um


  • Sämtliche körperbezogene Tätigkeiten zu
  • Ernährung (Nahrungszubereitung mund-          gerecht, Nahrungsaufnahme)
  • Prophylaktischen Maßnahmen (Vorbeugung    gegen Pflege spezifische Erkrankungen z.B.    Thrombose, Pilze, Mangelernährung, Sturz)
  • Mobilität (notwendige Hilfestellungen zum         Liegen, Schlafen, Aufstehen und Gehen,         sowie das Umlagern, An- und Auskleiden        sowie Treppen steigen)
  • Körperpflege (Waschen, Duschen, Baden,      Cremen, Zahnpflege, Kämmen,  rasieren,          Darm- und Blasenleerung)
  • Maßgeblich sind medzinische Erfordernisse
  • Konkret bedeudet dies z.B.Cremen ja,              Schminken nein

Bei Behandlungspflege handelt es sich gemäß §92 des SGB V um


  • Einen Teilbereich der häuslichen                         Krankenpflege
  • Sie kann ausschliesslich durch den                   behandelnden Arzt veordnet werden.
  • Eine medizinische Notwendigkeit muß               vorliegen.
  • Die Maßnahme dient zur Heilung oder               Verhinderung einer Verschlechterung des        Gesundheitsstatus oder aber auch zur              Linderung der Beschwerden.
  • Behandlunsgpflege muß jedoch durch               Krankenkasse genehmigt werden.
  • Es handelt sich um eine Leistung der                 Krankenkasse und nicht der Pflegekasse!
  • Behandlungspflege gibt es auch ohne               Pflegestufe!

Hauswirtschaftliche Versorgung (häusliche Pflege) gemäß §92 SGB V:


  • Ist eine Leistung der Krankenkasse und erfordert       somit keine Einordnung in eine Pflegestufe.
  • Häusliche Pflege ist Bestandteil der ambulanten        Krankenpflege und bezieht sich auf Maßnahmen        zur Aufrechterhaltung einer eigenständigen Haus-     haltsführung
  • Nur wenn der Versicherte oder im selben                  Haushalt lebende Personen eine solche Leistung       nicht erbringen können besteht Anspruch.
  • Bei teil- oder vollstationärer Behandlung entfällt die     Verordnungsmöglichkeit.


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