Bei Grundpflege handelt es sich gemäß SGB XI um:
- Sämtliche körperbezogene Tätigkeiten zu
- Ernährung (Nahrungszubereitung mund- gerecht, Nahrungsaufnahme)
- Prophylaktischen Maßnahmen (Vorbeugung gegen Pflege spezifische Erkrankungen z.B. Thrombose, Pilze, Mangelernährung, Sturz)
- Mobilität (notwendige Hilfestellungen zum Liegen, Schlafen, Aufstehen und Gehen, sowie das Umlagern, An- und Auskleiden sowie Treppen steigen)
- Körperpflege (Waschen, Duschen, Baden, Cremen, Zahnpflege, Kämmen, rasieren, Darm- und Blasenleerung)
- Maßgeblich sind medzinische Erfordernisse
- Konkret bedeudet dies z.B.Cremen ja, Schminken nein
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Bei Behandlungspflege handelt es sich gemäß §92 des SGB V um:
- Einen Teilbereich der häuslichen Krankenpflege
- Sie kann ausschliesslich durch den behandelnden Arzt veordnet werden.
- Eine medizinische Notwendigkeit muß vorliegen.
- Die Maßnahme dient zur Heilung oder Verhinderung einer Verschlechterung des Gesundheitsstatus oder aber auch zur Linderung der Beschwerden.
- Behandlunsgpflege muß jedoch durch Krankenkasse genehmigt werden.
- Es handelt sich um eine Leistung der Krankenkasse und nicht der Pflegekasse!
- Behandlungspflege gibt es auch ohne Pflegestufe!
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Hauswirtschaftliche Versorgung (häusliche Pflege) gemäß §92 SGB V:
- Ist eine Leistung der Krankenkasse und erfordert somit keine Einordnung in eine Pflegestufe.
- Häusliche Pflege ist Bestandteil der ambulanten Krankenpflege und bezieht sich auf Maßnahmen zur Aufrechterhaltung einer eigenständigen Haus- haltsführung
- Nur wenn der Versicherte oder im selben Haushalt lebende Personen eine solche Leistung nicht erbringen können besteht Anspruch.
- Bei teil- oder vollstationärer Behandlung entfällt die Verordnungsmöglichkeit.
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