Besteuerung Pflegegld: 

Pflegegld stellt kein Einkommenn dar und wird deshalb steuerfrei bezogen.

Pflegende Personen welche dieses Pflegegeld als Leistung für Ihre Laienhilfe (ohne Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis) erhalten müssen ebenfalls hierfür keine Steuer zahlen.

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Prämierungen

Pflegehilfsmittel: 

Pflegehilfsmittel können gemäß §40 SGB XI unabhängig vom Bezug des Pflegegeldes hinzubeantragt werden.

 

Nach Bewilligung erfolgt die Zahlung für Pflegehilfsmittel monatlich im Voraus.


Modalitäten zu Pflegegeld: 

Pflegebedürftige welche ausschliesslich Geldleistungen beziehen müssen sich regelmäßigen Kontrollen unterziehen. Dies erfolgt durch Einsatz einer Pflegefachkraft in regelmäßigen Abständen.


  • Pflegestufe I+II: Mindestens 1 mal pro Halbjahr
  • Pflegestufe III:   Mindestens 1 mal ím Quartal

Kombinationsleistung (Pflegegeld und Pflegesachleistung)


  • Pflegesachleistung darf nicht vollständig in Anspruch genommen werden
  • Gemindertes Pflegegeld kann dann zusätzlich beantragt werden etnsprechend dem nicht genutzten prozentualen Anteil aus Pflegesachleistung.
  • Beispiel: Wer nur 775€ Pflegesáchleistung in Pflegestufe 3 in Anspruch nimmt hat somit auch nur 50% Leistung erhalten. Die anderen 50% kann der Pflegebedürftige als Pflegegeld 350€ (50% von 700€) erhalten.
  • Die prozentuale Aufteilung mus vom Pflegebedürftigen für mindestens 6 Monate beibehalten werden.


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