Achtung frühzeitig (vor einer etwaig geplanten oder notwendigen Behandlung) abschließen und hierzu auch die vermutliche KIG in Erfahrung bringen!
Anhand der kieferorthopädischen Indikationsgruppen stellt der Kieferorthopäden fest, ob eine Fehlstellung der Zähne(Zahn- und/oder Kieferfehlstellung) vorliegt, für deren Behandlung der Versicherte einen Leistungsanspruch gegen seine Gesetzliche Krankenkasse (GKV) hat. Hierzu stuft er den Befundes in einen der fünf Behandlungsbedarfsgrade ein. Die Krankenkassen übernehmen Leistungszahlungen für Behandlungen der Schweregrade 3 bis 5. Die Behandlungskosten bei Grad 1 und 2 werden nicht von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen, da diese Behandlungen nicht zum Leistungskatalog der GKV gehören und nur als Privatleistung erfolgen können.
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